Rechtsprechung
BGH, 28.02.2007 - XII ZR 165/04 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 1569; BGB § 1408; BGB § 138; BGB § 242
Beschränkung des Scheidungsunterhalts auf Einkommensverhältnisse bei Vertragsschluss wirksam; richterliche Vertragsanpassung bei Nichteintritt geplanter Teilerwerbstätigkeit - Wolters Kluwer
Wirksamkeit eines Ehevertrags bei fehlender Anpassungsmöglichkeit des darin vereinbarten nachehelichen Unterhalts an die künftigen Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen; Anspruch auf richterliche Vertragsanpassung nach § 242 BGB im Fall späterer ...
- Judicialis
- ra.de
- RA Kotz
Ehevertrag - Bemessung nachehelicher Unterhalt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 138 § 242
Rechtsfolgen des Ausschlusses der Anpassung des nachehelichen Unterhalts an künftige Einkommenssteigerungen in einem Ehevertrag; Anpassung bei unterbliebener Erwerbstätigkeit des bislang des Haushalt führenden Ehegatten; Umfang der richterlichen Vertragsanpassung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Familienrecht - Wirksamkeit eines Ehevertrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Nachehelichen Unterhalt nach den Einkommensverhältnissen bei Vertragsschluss bemessen
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Wirksamkeit eines Ehevertrages
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Ehegattenunterhalt - Begrenzung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen
Verfahrensgang
- AG Heidelberg, 24.10.2003 - 36 F 234/02
- OLG Karlsruhe, 15.07.2004 - 16 UF 238/03
- BGH, 28.02.2007 - XII ZR 165/04
- BGH, 16.04.2008 - XII ZR 165/04
Papierfundstellen
- NJW 2007, 2848
- MDR 2007, 1023
- DNotZ 2007, 764
- FamRZ 2007, 974
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02
Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen
Auszug aus BGH, 28.02.2007 - XII ZR 165/04
Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 und Senatsurteil vom 25. Mai 2005 XII ZR 296/01 FamRZ 2005, 1444), darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen zwar nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann.Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606 und vom 25. Mai 2005 XII ZR 296/01 = FamRZ 2005, 1444, 1446).
- BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01
Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der …
Auszug aus BGH, 28.02.2007 - XII ZR 165/04
Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 und Senatsurteil vom 25. Mai 2005 XII ZR 296/01 FamRZ 2005, 1444), darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen zwar nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann.Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606 und vom 25. Mai 2005 XII ZR 296/01 = FamRZ 2005, 1444, 1446).
- BGH, 23.02.1956 - II ZR 207/54
Anforderungen an die Auslegung eines Vertrages; Auslegung nach dem Sinn und …
Auszug aus BGH, 28.02.2007 - XII ZR 165/04
Nur in Ausnahmefällen kann deshalb die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass sich ein Vertrag - etwa wegen seines absolut widerspruchsvollen oder widersinnigen Inhalts - als einer Auslegung nicht zugänglich erweist (BGHZ 20, 109, 110).
- BGH, 20.06.2018 - XII ZB 84/17
Ausgleich von ehebedingten Nachteilen mit der Anpassung von Eheverträgen unter …
Sind solche Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig kompensiert, dient die richterliche Ausübungskontrolle nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zusätzlich (entgangene) ehebedingte Vorteile zu gewähren und ihn dadurch besser zu stellen, als hätte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit nicht gegeben (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 318/11 - FamRZ 2014, 1978 Rn. 26 …und vom 27. Februar 2013 - XII ZB 90/11 - FamRZ 2013, 770 Rn. 22; Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 165/04 - FamRZ 2007, 974 Rn. 28). - BGH, 08.10.2014 - XII ZB 318/11
Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Ausübungskontrolle in …
Der Ehegatte kann daher durch die Anpassung des Ehevertrags nicht besser gestellt werden, als er ohne die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit stünde (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 90/11 - FamRZ 2013, 770 Rn. 22 und Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 165/04 - FamRZ 2007, 974 Rn. 28). - OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09
Zulässigkeit des Verzichts auf Krankheitsunterhalt in einem Ehevertrag bei …
Gleichwohl verbleibt den Eheleuten für die vertragliche Gestaltung der Scheidungsfolgen ein nicht unerheblicher Spielraum, da ein unverzichtbarer Mindestgehalt der Scheidungsfolgen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht besteht (vgl. zum Betreuungsunterhalt BGH FamRZ 2007, 974.2005, 1444).Vorliegend führt auch der kompensationslose Ausschluss des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, der auch keiner modifizierten Regelung zu Anspruchshöhe oder dauer zugeführt wurde (BGH FamRZ 2007, 974, 976), nicht zur Nichtigkeit der Unterhaltsvereinbarung.
Insoweit ist maßgeblich, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede unzumutbar ist (BGH FamRZ 2007, 974, 976).
Dabei sollen durch die richterliche Anpassung von Eheverträgen ehebedingte Nachteile, die sich aus der Übernahme von Risiken für das berufliche Fortkommen ergeben, ausgeglichen werden (vgl. BGH FamRZ 2007, 974, 977.2008, 582, 586).
- BGH, 27.02.2013 - XII ZB 90/11
Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich an …
Beruhen diese Nachteile - wie letztlich auch hier - darauf, dass ein Ehegatte aufgrund der ehelichen Rollenverteilung vollständig oder zeitweise auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit verzichtet hat, kann er durch die Anpassung des Ehevertrages nicht besser gestellt werden als er ohne die Ehe und den damit einhergehenden Erwerbsverzicht stünde (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 165/04 - FamRZ 2007, 974 Rn. 28). - OLG Hamm, 08.06.2011 - 5 UF 51/10
Ehevertrag, Ausschluss des Versorgungsausgleichs, Wirksamkeitskontrolle
Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zu Grunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht und zum Zeitpunkt der Scheidung die ehevertraglichen Regelungen für einen Ehegatten ganz oder teilweise unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 28.02.2007, XII ZR 165/04, FamRZ 2007, S. 974).Durch die richterliche Anpassung von Eheverträgen sollen ehebedingte Nachteile, die sich aus der Übernahme von Risiken für das berufliche Fortkommen ergeben, ausgeglichen werden (BGH, Urteil vom 28.02.2007, aaO, BGH Urteil vom 28.11.2007, XII ZR 132/05, FamRZ 2008, S. 582).
- OLG Hamm, 27.01.2017 - 3 UF 264/15 Durch die Anpassung von Eheverträgen im Wege der Ausübungskontrolle sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden, dies soll jedoch nicht dazu führen, dass der Ehegatte durch die Anpassung des Ehevertrages besser gestellt wird, als er ohne die Ehe und deren Folgen stünde (vgl. BGH, FamRZ 2007, S. 974 f., FamRZ 2013, S. 770 ff).
- KG, 16.01.2017 - 25 UF 30/16
Versorgungsausgleichsverfahren: Wirksamkeit eines ehevertraglich vereinbarten …
Der Ehegatte kann daher durch die Anpassung des Ehevertrags nicht besser gestellt werden, als er ohne die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit stünde (vgl. BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2007, 974). - OLG Hamm, 22.05.2014 - 1 UF 66/13
Wirksamkeit und Auslegung eines Ehevertrages bei fehlender Kenntnis der Ehegatten …
Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zu Grunde liegenden Lebensplanung grundlegend abgewichen ist (BGH NJW 2007, 2848, 2850; FamRZ 2004, 601, 604 ff). - OLG Brandenburg, 04.07.2018 - 13 UF 117/17
Versorgungsausgleich - Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrages
Der Ehegatte kann daher durch die Anpassung des Ehevertrags nicht bessergestellt werden, als er ohne die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit stünde (…vgl. BGH FamRZ 2013, 770 Rn. 22; BGH FamRZ 2007, 974 Rn. 28). - OLG Hamburg, 01.04.2010 - 1 U 81/09
Anspruch eines Erwerbers von Wohneigentum auf Rückzahlung eines geleisteten …
Es kann nicht festgestellt werden, dass die in Ziffer 11 des Kaufvertrags vereinbarte Regelung für den Fall der Ausübung des Wiederkaufsrechts zwingend zu einer derart einseitigen Lastenverteilung geführt hätte, dass ihr losgelöst von der künftigen Entwicklung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007, XII ZR 165/04, NJW 2007, 2848 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 17).
Rechtsprechung
BGH, 16.04.2008 - XII ZR 165/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer
Berichtigung des Tenors
- ra.de
- ibr-online
Verfahrensgang
- AG Heidelberg, 24.10.2003 - 36 F 234/02
- OLG Karlsruhe, 15.07.2004 - 16 UF 238/03
- BGH, 28.02.2007 - XII ZR 165/04
- BGH, 16.04.2008 - XII ZR 165/04